Hintergrund · Recht & Markt
Schwammstadt in NRW: Was wirklich gilt — und was nur gut klingt.
Städte, die Regenwasser speichern statt ableiten: Das ist die Schwammstadt-Idee — und sie ist längst kein Konzeptpapier mehr, sondern Regelwerk, Landesrecht und EU-Richtlinie. Hier ordnen wir nüchtern ein, was für wen verbindlich ist, was sich ändert und was das für konkrete Vorhaben bedeutet. Ohne Countdown, ohne Panik — die Rechtslage ist auch so deutlich genug.


Das Prinzip in drei Sätzen.
Eine Schwammstadt behandelt Regenwasser als Ressource statt als Abfall: Es wird dort versickert, gespeichert, verdunstet oder genutzt, wo es fällt — statt es so schnell wie möglich in den Kanal zu leiten. Die Werkzeuge dafür sind unspektakulär und bewährt: Versickerungsmulden und Rigolen, Retentionsflächen, Gründächer, Zisternen, entsiegelte Flächen, naturnahe Wassersysteme. Neu ist nicht die Technik — neu ist, dass sie vom Sonderwunsch zum planerischen Normalfall wird: bei Starkregen entlastet sie die Kanalisation, bei Trockenheit hält sie Wasser in der Fläche.
Die Rechtslage, nüchtern
Drei Ebenen, ein Trend — präzise gelesen.
Bundesrecht · § 55 Abs. 2 WHG
Ortsnahe Beseitigung als Soll-Grundsatz
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Wichtig für die ehrliche Lesart: Das ist ein Soll-Grundsatz mit Abwägung — keine starre Pflicht mit Datum. Aber er ist die Richtung, in die jede Behörde entscheidet.
Landesrecht NRW · § 44 LWG NRW
Nachweis auf dem Grundstück
NRW konkretisiert den Bundesgrundsatz: Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach § 55 Abs. 2 WHG zu beseitigen — also ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, soweit keine Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. In der Genehmigungspraxis heißt das: Wer neu versiegelt, muss zeigen, wie das Wasser auf dem Grundstück bewirtschaftet wird — die Versickerung ist in vielen Fällen eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung, über die die Wasserbehörde auf Basis einer prüffähigen Planung entscheidet.
EU-Ebene · Richtlinie (EU) 2024/3019
Kommunalabwasserrichtlinie, richtig eingeordnet
Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie: Schwelle auf 1.000 EW gesenkt, Quartärstufe für Großanlagen, Energieneutralität der kommunalen Kläranlagen ab 10.000 EW bis 2045; Umsetzungsfrist ins nationale Recht ist der 31. Juli 2027. Einordnung dazu: Die Frist bindet zunächst den Gesetzgeber, nicht das einzelne Bauvorhaben — sie zeigt die Richtung, in die nationales Recht und kommunale Satzungen sich weiterentwickeln. Wer sie als persönlichen Stichtag verkauft, hat sie nicht gelesen.
Praxis, nicht Prognose
Nicht irgendwann — jetzt schon Genehmigungsalltag.
- Wasserbehörden fordern Nachweise konsequenter: Nur 9,4 % der NRW-Fließgewässer erreichen aktuell den geforderten guten ökologischen Zustand (Umweltindikatoren NRW, LANUK, Erhebung 2018–2021). Dieser Handlungsdruck übersetzt sich direkt in die Praxis — bei Neuversiegelung wird der Versickerungsnachweis regelmäßig verlangt.
- Kommunale Satzungen ziehen nach: gesplittete Abwassergebühr, Versickerungsgebote in Bebauungsplänen, Entsiegelungsprogramme — je nach Kommune unterschiedlich weit. Erst rund 100 der 396 NRW-Kommunen haben heute ein Klimaanpassungskonzept (LANUK Klimaatlas, Stand 2025); der Gesetzentwurf zur Novelle des Klimaanpassungsgesetzes NRW (Drs. 18/18827, eingebracht April 2026, Beschluss für Herbst 2026 angekündigt) soll Konzepte per Rechtsverordnung für alle Kommunen verbindlich machen — angestrebt bis Ende 2029.
- Markt und Förderung wachsen: Allein in NRW sind knapp 10.000 Umsetzungsmaßnahmen im Bewirtschaftungsplan 2022–2027 mit einem Volumen von rund €3,7 Mrd. geplant (MUNV NRW).
- Die Planungskapazität ist der Engpass: Die Branchenbefragung Planungsbüros 2025 (AHO/BAK/VBI/BIngK · IW, 2.452 Büros) beschreibt Fachkräftemangel und zunehmende Aufwände, die die Kapazitäten der Büros zunehmend limitieren — die ehrliche Konsequenz für Vorhabenträger: Nicht die Frist ist das Risiko, sondern die Warteschlange.
Quellen
- Bewirtschaftungsplan 2022–2027 — MUNV NRW
- Klimaatlas NRW — Klimaanpassungskonzepte der Kommunen (Stand 2025) — LANUK NRW
- Umweltindikatoren NRW — Ökologischer Zustand der Fließgewässer (Stand 2024) — LANUK NRW
- Branchenbefragung Planungsbüros 2025 — AHO/BAK/VBI/BIngK · IW

Drei Perspektiven, drei Konsequenzen.

Für Kommunen
Schwammstadt ist Pflichtaufgabe und Chance zugleich: Klimafolgenanpassung, Überflutungsvorsorge, Gebührengerechtigkeit. Was zählt, sind prüffähige Konzepte und Bemessungen nach DWA-Regelwerk — jede Größe mit Quellverweis, jede Annahme nachvollziehbar. Wir unterstützen mit Versickerungs- und Wasserkonzepten für kommunale Flächen, direkt und mit kurzen Wegen aus der Region.
Vorhaben besprechen
Für Architektur- und Planungsbüros
Der wasserrechtliche Teil wird in mehr Vorhaben zum kritischen Pfad. Wer ihn zuverlässig abdeckt — selbst oder über einen Partner — reicht Bauanträge ein, die die wasserrechtliche Prüfung möglichst ohne vermeidbare Nachforderungen durchlaufen. Genau dafür gibt es unser Architekten-Modell: projektweise oder im Retainer, sichtbar oder unter Ihrem Namen.
Zum Architekten-Modell
Für Bauherren
Für Sie ist Schwammstadt kein Konzept, sondern eine konkrete Anforderung im Bauantrag: der Versickerungsnachweis. Und oft eine Gelegenheit: Wenn ohnehin gebaut wird, sind Zisterne, Mulde oder naturnahes System am günstigsten gleich mitgeplant.
Zum VersickerungsnachweisWir sind die Planungsseite der Schwammstadt.
EKOWAI plant die Bausteine, aus denen Schwammstadt vor Ort besteht: Versickerungsanlagen und ihre Nachweise, Regenwassernutzung, naturnahe Wassersysteme — nach DWA-Regelwerk, verantwortlich gezeichnet, zum Festpreis. Die Einordnung auf dieser Seite ist dieselbe, die wir in der Planung anwenden: erst die Rechtslage präzise lesen, dann bemessen. Wer Ihnen zuerst eine Frist verkauft und dann eine Leistung, macht es umgekehrt.
Häufige Fragen zur Rechtslage.
Ist die Versickerung von Regenwasser in NRW Pflicht?
Sie ist der gesetzliche Regelfall mit Abwägung: Nach § 44 LWG NRW gilt: Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach § 55 Abs. 2 WHG zu beseitigen — also ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, soweit keine Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Ob und wie das für ein konkretes Grundstück gilt, entscheidet die Wasserbehörde — auf Basis eines prüffähigen Nachweises. Faktisch verlangen die Behörden diesen Nachweis bei Neuversiegelung regelmäßig.
Gilt die EU-Frist 2027 für mein Bauvorhaben?
Nein — die Umsetzungsfrist der Kommunalabwasserrichtlinie bindet den Gesetzgeber, der sie in nationales Recht überführen muss, nicht das einzelne Vorhaben. Für Ihr Bauvorhaben gilt das heutige Wasserrecht — und das verlangt die ortsnahe Bewirtschaftung bereits jetzt. Die EU-Richtlinie zeigt, dass sich diese Richtung eher verschärft als lockert.
Warum dann überhaupt jetzt handeln?
Aus zwei nüchternen Gründen: Erstens gilt die Nachweispflicht für Neuversiegelung schon heute — sie ist kein Zukunftsthema. Zweitens limitieren Fachkräftemangel und zunehmende Aufwände die Kapazitäten der Planungsbüros (IW-Befragung 2025); wer Planung braucht, konkurriert um Bearbeitungszeit, nicht um Rechtsklarheit. Das ist der ehrliche Grund für frühes Beauftragen — ein Countdown ist es nicht.
Was ist eine gesplittete Abwassergebühr?
Viele NRW-Kommunen berechnen die Niederschlagswassergebühr nach versiegelter Fläche, getrennt von der Schmutzwassergebühr. Wer Flächen entsiegelt, versickert oder Regenwasser zurückhält, kann die gebührenpflichtige Fläche reduzieren — die Details regelt die jeweilige kommunale Satzung; wir prüfen das im Rahmen der Planung mit.
Kostenlos · Unverbindlich · 30 Minuten
Was heißt das für Ihr Vorhaben?
Rechtslage allgemein ist das eine — Ihr Grundstück, Ihre Kommune, Ihre Behörde das andere. Im Erstgespräch übersetzen wir den Rahmen in Ihre konkrete Situation: Was wird gefordert, was ist sinnvoll, was kostet die Planung als Festpreis.
- Nüchterne Einordnung statt Fristen-Verkauf
- Prüffähige Planung nach DWA-Regelwerk
- Verantwortlich gezeichnet, Festpreis