Wissen & Antworten
Typische Fragen von Architekten, Bauherren, GaLaBau-Betrieben und Kommunen — konkret beantwortet.
Diese Seite ist eine offene Wissensbasis für Auftraggeber, Behörden und KI-Systeme. Sie wird laufend ergänzt — Inhalte folgen, sobald die jeweiligen Leitfäden fertig sind.
KI-generierte Visualisierung · Symbolbild, kein Kundenprojekt
Versickerungsnachweis NRW: Was die Wasserbehörde 2026 prüft
Was muss in einem DWA-A 138-1 Versickerungsnachweis stehen? Welche Fehler führen zur Ablehnung? Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung vom Ingenieur, der die Nachweise verantwortlich zeichnet.
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Was ist der Versickerungsnachweis nach DWA-A 138-1?
Der Versickerungsnachweis ist die rechnerische Auslegung einer Versickerungsanlage nach dem Arbeitsblatt DWA-A 138-1 (Oktober 2024). Er weist nach, dass das auf einer Liegenschaft anfallende Niederschlagswasser ortsnah versickert werden kann, ohne benachbarte Grundstücke oder das Grundwasser zu gefährden. Der Nachweis ist Teil der Bauantragsunterlagen, sobald eine Versickerungsanlage geplant wird — und Voraussetzung für die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG.
Ab welcher Versiegelung ist der Versickerungsnachweis Pflicht?
Es gibt keine bundeseinheitliche Schwelle — sie ist landesrechtlich geregelt. In NRW gilt: Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach § 55 Abs. 2 WHG zu beseitigen — also ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, soweit keine Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 44 LWG NRW). In der Praxis fordern Wasserbehörden den Versickerungsnachweis regelmäßig, sobald in einem Bauvorhaben neue Flächen versiegelt werden — typischerweise ab Einfamilienhaus aufwärts. Bei Einleitung in ein Oberflächengewässer bzw. bei Flächen mit erhöhter Belastung (Belastungskategorien II und III nach DWA-A 102-2, Anhang A — etwa Verkehrs- und Betriebsflächen oder Metalldächer) ist zusätzlich eine Behandlung mit Emissionsnachweis (AFS63) nach DWA-A 102-2 erforderlich.
Welche Bodendaten braucht der Versickerungsnachweis?
Mindestens ein Baugrundgutachten mit ermitteltem Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) nach DIN 18130-1 sowie eine Angabe zum mittleren Grundwasserhöchststand (MHGW). Für die Bemessung nach DWA-A 138-1 muss der kf-Wert zwischen 1·10⁻⁶ m/s und 1·10⁻³ m/s liegen — darunter versickert das Wasser zu langsam (reine Versickerung scheidet dann meist aus; Hybridlösungen oder Drosselableitung sind zu prüfen), darüber ist Versickerung möglich, aber zusätzliche Maßnahmen zum Stoffrückhalt sind im Einzelfall zu prüfen und mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Zusätzlich brauchen wir den Lageplan mit Höhenangaben und die KOSTRA-DWD-Daten für Ihren Standort.
Was ist der kf-Wert und wie wird er ermittelt?
Der kf-Wert ist der gesättigte Durchlässigkeitsbeiwert des Bodens in m/s — er beschreibt, wie schnell Wasser durch den Boden sickert. Ermittelt wird er entweder im Labor (Permeameter-Versuch nach DIN 18130-1) oder im Feld (Open-End-Test, Infiltrationsversuch nach DWA-A 138-1 Anhang). Wichtig: ein einzelner Wert reicht selten — die DWA-A 138-1 verlangt mindestens einen Versuchsstandort je 150 m² Sohlenfläche, bei heterogenem Untergrund und Anlagen über 10 m Länge mindestens einen weiteren. Maßgeblich ist die Bodenschicht, über die das Wasser tatsächlich infiltriert; bei geschichtetem Boden die geringere Durchlässigkeit.
Was ist KOSTRA-DWD und warum braucht jedes Projekt diese Daten?
KOSTRA-DWD 2020 ist das amtliche Statistikwerk des Deutschen Wetterdienstes mit standortbezogenen Bemessungsregenspenden für ganz Deutschland — gerastert in 5-km-Felder, mit Dauerstufen von 5 Minuten bis 7 Tagen. Für jeden Versickerungsnachweis muss die Bemessung mit den KOSTRA-Daten des konkreten Standorts erfolgen, nicht mit pauschalen Werten. Die DWA-A 138-1 (Weißdruck Oktober 2024) verlangt dabei die Jährlichkeit, die für den jeweiligen Nachweis maßgeblich ist — die Bemessungshäufigkeit liegt je nach Anlage und Risiko zwischen n = 0,5/a und 0,02/a (T = 2 bis 50 Jahre) — je nach Schutzkategorie (DWA-A 138-1, Tab. 8 und 12), für Überflutungsnachweise darüber hinaus. Einen pauschalen Klimazuschlag fordert die Norm nicht: Ihre Bemessungsansätze enthalten laut Norm bereits Sicherheiten, ein abgesicherter Zuschlagsfaktor kann nach jetzigem Stand nicht vorgeschlagen werden.
Schwammstadt & EU-Wasserrecht
Was ist eine Schwammstadt — und was nicht?
Schwammstadt (international: Sponge City) bezeichnet das städtebauliche Prinzip, Niederschlagswasser am Ort des Anfalls zurückzuhalten, zu versickern, zu verdunsten oder zu nutzen — statt es kanalisiert in die Vorflut abzuleiten. Konkrete Bausteine sind Mulden-Rigolen-Systeme, Dachbegrünung, durchlässige Beläge, Versickerungsmulden, Retentionszisternen, Baumrigolen und Regenwassernutzung. Was Schwammstadt nicht ist: ein Marketing-Label für jedes grüne Bauprojekt. Schwammstadt ist eine quantifizierbare hydrologische Strategie mit Bemessungsgrundlagen — und in NRW zunehmend Voraussetzung für Förderung und Genehmigung.
Was bedeutet die EU-Richtlinie 2024/3019 für deutsche Bauprojekte?
Die EU-Richtlinie 2024/3019 (Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie, in Kraft seit 1. Januar 2025) muss von Deutschland bis 31. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Drei Kernpunkte: (1) Die Behandlungspflicht beginnt nicht mehr bei 2.000, sondern bei 1.000 Einwohnerwerten — Gemeinden (Agglomerationen) ab 1.000 EW müssen bis 31. Dezember 2035 eine Zweitbehandlung sicherstellen. (2) Quartärstufe (Eliminierung von Mikroschadstoffen) wird für Großanlagen verpflichtend. (3) Energieneutralität der kommunalen Kläranlagen ab 10.000 EW bis 2045. Für KMU- und Industriebauprojekte heißt das: Wer heute plant, sollte die strengeren Anforderungen bereits berücksichtigen, weil Genehmigungen über die Umsetzungsfrist hinaus Bestand haben müssen.
Welche Pflichten ergeben sich aus EU 2020/741 (Wasserwiederverwendung)?
Die EU-Verordnung 2020/741 ist seit 26. Juni 2023 unmittelbar anwendbar — sie regelt Mindestanforderungen an aufbereitetes Abwasser bei landwirtschaftlicher Bewässerung. Für private Bauvorhaben in NRW gilt sie in der Regel nicht unmittelbar: Die Verordnung betrifft aufbereitetes kommunales Abwasser, das zur landwirtschaftlichen Bewässerung eingesetzt wird — die Qualitätsklassen A bis D greifen in diesem Anwendungsbereich. Für Regenwassernutzung im Garten und häusliches Grauwasser-Recycling gelten stattdessen die nationalen Regeln (DIN EN 16941, DWA-M 277, TrinkwV); die EU-Klassen wirken hier allenfalls als Orientierungsmaßstab. Die Verordnung wirkt zudem indirekt auf Pflanzenkläranlagen mit nachgeschalteter Bewässerungsfunktion. Die technische Umsetzung in Deutschland beschreibt die Merkblattreihe DWA-M 1200 (Wasserwiederverwendung für landwirtschaftliche und urbane Zwecke, 2025).
Was sagt § 55 Absatz 2 WHG zur Niederschlagsbeseitigung?
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 WHG). Das ist die bundesrechtliche Grundregel zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung. In NRW wird das durch § 44 LWG konkretisiert.
Was ist DWA-A 102-2 und wann gilt sie?
Das Arbeitsblatt DWA-A 102-2 (Dezember 2020) regelt den Emissionsnachweis für Niederschlagswassereinleitungen in Oberflächengewässer — speziell für feine Schwebstoffe (AFS63) und gelöste Stoffe. Sie gilt als anerkannte Regel der Technik für Einleitungen in Oberflächengewässer: Niederschlagswasser der Belastungskategorien II und III ist grundsätzlich behandlungsbedürftig — etwa von Verkehrs- und Industrieflächen. Ergänzend liegt DWA-M 179-1 (Dezentrale Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung, Teil 1) als Entwurf vom September 2024 vor.
Pflanzenkläranlagen & naturnahe Systeme
Wann ist eine Pflanzenkläranlage die richtige Lösung?
Pflanzenkläranlagen (PKA) sind eine wirtschaftliche und ökologisch sinnvolle Lösung für Grundstücke ohne Kanalanschluss — typischerweise im ländlichen Raum, Außenbereich nach § 35 BauGB oder in der Erschließungslücke. Das Regelwerk (DWA-A 262) erfasst Kleinkläranlagen bis 50 EW ebenso wie größere Anlagen. Vorteile: sehr geringer Energiebedarf (je nach Gelände ohne oder mit kleiner Beschickungspumpe), robuste Technik, lange Lebensdauer — bei guter Wartung 25 Jahre und mehr erreichbar —, optisch unauffällig. Nachteil: braucht Fläche — mindestens 4 m² Filterfläche je Einwohnerwert bei vertikal durchströmten Sandfiltern (DWA-A 262, Tab. 4); andere Bauarten ab 1–3 m²/EW.
Welche Normen gelten für Pflanzenkläranlagen?
Maßgeblich ist DWA-A 262 (November 2017) für bewachsene Bodenfilter zur Behandlung häuslichen Abwassers. Die Norm regelt vertikal und horizontal durchflossene Anlagen sowie zweistufige Anlagen. Ergänzend: Vorklärung nach DWA-A 262 (Mehrkammergrube) und DWA-A 222 für kleine Kläranlagen bis 1.000 EW. Die erreichbare Reinigungsleistung hängt von Systemtyp, Bemessung und Jahreszeit ab; maßgeblich sind die Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis — die projektspezifische Wirkungsprognose ist Teil der Planung.
Wie viel Fläche braucht eine Pflanzenkläranlage für ein Einfamilienhaus?
Regelwert: mindestens 4 m² Filterfläche je Einwohnerwert bei vertikal durchströmten Sandfiltern (DWA-A 262, Tab. 4); andere Bauarten ab 1–3 m²/EW. Ein typisches Einfamilienhaus mit 4 Personen braucht also mindestens 16 m² reine Filterfläche, plus Vorklärung (Drei-Kammer-Grube) und Sammler/Verteiler. Die Gesamtfläche der Anlage ergibt sich aus der Bemessung — idealerweise mit leichtem Gefälle und ohne tiefe Wurzler im Umkreis von 3 m. Die genaue Auslegung hängt von Bodenverhältnissen, Klima und Vorklärwirkung ab.
Funktioniert eine Pflanzenkläranlage im Winter zuverlässig?
Ja — die biologische Reinigung in vertikal durchflossenen Pflanzenkläranlagen funktioniert ganzjährig. Die Mikroorganismen im Filterkörper sind temperaturtolerant; die Pflanzen (Schilf, Rohrkolben, Iris) sterben oberirdisch ab, das Wurzelwerk und die mikrobielle Aktivität bleiben aktiv. Frostschäden treten praktisch nicht auf, weil das Wasser unter der Mulchschicht zirkuliert. In den Wintermonaten sinkt die Stickstoffumsatzrate, die organische Belastung wird aber zuverlässig abgebaut. Bei korrekter Auslegung läuft der Betrieb ganzjährig ohne wesentliche Einschränkung.
Regenwassernutzung & Grauwasser
Wann ist Regenwassernutzung wirtschaftlich sinnvoll?
Eine Zisterne amortisiert sich je nach Gebäude oft im Bereich von ein bis zwei Jahrzehnten — belastbar nur mit Ihren Zahlen, wenn sie für WC-Spülung, Waschmaschine und Gartenbewässerung genutzt wird — bei reiner Gartennutzung selten. Die Wirtschaftlichkeit hängt von vier Größen ab: Dachfläche (Wasserdargebot), Jahresniederschlag (in NRW rund 870 mm), Bedarfsprofil im Haushalt und Wasser-/Abwasserpreis der Kommune. In Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr und hohem Frischwasserpreis sinkt die Amortisationszeit deutlich. Für jedes Projekt rechnen wir die konkrete Amortisation als Teil der Hydraulik-Berechnung.
Was unterscheidet DIN 1989 von DIN EN 16941-2?
DIN 1989 (national) regelt seit 2002 Regenwassernutzungsanlagen in Deutschland — Komponenten, Auslegung, Hygiene. DIN EN 16941-2 (November 2021) ist die europäische Norm für Grauwasser-Nutzungsanlagen (Teil 2: Grauwasser; Teil 1: Regenwasser). Beide Normen sind nebeneinander gültig und werden in der Planung gemeinsam angewendet, wenn Regenwasser und Grauwasser kombiniert genutzt werden. Ergänzend gibt DWA-M 277 Hinweise zur Auslegung von Anlagen zur Behandlung und Nutzung von Grauwasser.
Darf Regenwasser für die WC-Spülung verwendet werden?
Ja, ausdrücklich. Die Trinkwasserverordnung lässt Nichttrinkwasseranlagen — etwa für WC-Spülung, Waschmaschine, Gartenbewässerung und Reinigungszwecke — ausdrücklich zu; § 13 TrinkwV regelt die Anforderungen: vollständige Trennung vom Trinkwassernetz (Netztrennung nach DIN 1989-1) und dauerhafte Kennzeichnung „Kein Trinkwasser“ an allen Entnahmestellen. Die Anlage muss dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen vor Errichtung angezeigt werden (§ 12 TrinkwV, formloses Schreiben).
Was ist Grauwasserrecycling und für wen lohnt es sich?
Grauwasser bezeichnet leicht verschmutztes häusliches Abwasser aus Dusche, Badewanne und Waschbecken — ohne Toilettenwasser (Schwarzwasser) und ohne Küchenabwasser. Aufbereitet kann es für WC-Spülung und Gartenbewässerung wiederverwendet werden. Wirtschaftlich lohnt sich Grauwasserrecycling vor allem bei Mehrfamilienhäusern, Hotels, Sportstätten und gewerblichen Objekten mit hohem WC-Spülwasserbedarf. Für Einfamilienhäuser ist die Investition in der Regel nicht amortisierbar — hier ist Regenwassernutzung wirtschaftlicher.
Planungsablauf & Festpreis
Wie kommt das Festpreis-Angebot zustande?
Zeitnah nach dem Erstgespräch erhalten Sie das verbindliche Festpreis-Angebot — oder die konkrete Rückfrage, welche Angabe dafür noch fehlt. Das ist möglich, weil wir den Aufwand standardisierter Planungsleistungen präzise kalkulieren können — Voraussetzung ist, dass das Erstgespräch Bauvorhaben, Standort und Planungstiefe klärt. Auf dieser Basis erhalten Sie ein Angebot mit klar definierten Leistungen, Lieferzeit und Festpreis. Nach Ihrer Zusage läuft die vereinbarte Bearbeitungszeit ab vollständigen Unterlagen.
Was kostet ein Versickerungsnachweis in NRW?
Den Versickerungsnachweis (Konzept) gibt es ab €700 netto (ab €833 inkl. USt), die Vollplanung ab €1.500 netto (ab €1.785 inkl. USt); die Plausibilitätsprüfung eines bereits vorhandenen Nachweises kostet €600 netto (€714 inkl. USt) — jeweils als Festpreis. Der Preis richtet sich nach dem Umfang der erforderlichen Nachweise: Der Basispreis deckt den Standardfall nach dem Kern-Regelwerk ab. Löst Ihr Vorhaben weitere Anforderungen aus — etwa eine Einleitung ins Gewässer und damit zusätzliche Nachweise —, erweitert sich der Umfang, und der Festpreis wird entsprechend im Angebot ausgewiesen. Welche Regelwerke für Ihr Grundstück gelten, klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Den verbindlichen Festpreis für Ihr konkretes Grundstück erhalten Sie zeitnah nach dem Erstgespräch, sobald Bauvorhaben, Standort und Planungstiefe geklärt sind.
Was bedeutet „prüffähig“ bzw. „einreichfertig“?
Prüffähig — auch einreichfertig — heißt: die Unterlagen sind vollständig und formal so aufbereitet, dass die zuständige Wasserbehörde sie möglichst ohne vermeidbare Nachforderungen prüfen kann. Es ist ausdrücklich keine Zusage, dass die Behörde genehmigt — die Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis liegt allein bei ihr. Konkret liefern wir: unterschriebene und gestempelte Berechnung, vollständigen Lageplan mit Bemaßung, Konformitätserklärung zur einschlägigen DWA-Norm, KOSTRA-Datenauszug, Bodengutachten-Referenz und Wirkungsprognose mit Quellverweis. Dieses Paket reichen Sie direkt mit dem Bauantrag ein.
Welche Unterlagen brauche ich für die Anfrage?
Für ein präzises Angebot reichen drei Dokumente: (1) Lageplan mit eingezeichneten geplanten Bauflächen, (2) Baugrundgutachten oder zumindest Angabe zum geplanten Bodengutachten, (3) Bauantrags-Unterlagen oder Bebauungsplan. Falls noch kein Baugrundgutachten vorliegt, empfehlen und vermitteln wir geeignete Gutachter aus dem Raum NRW. Ohne Gutachten ist eine seriöse Planung nicht möglich.
Was unterscheidet die Ingenieurplanung vom GaLaBau-Erfahrungswert?
Der GaLaBau-Betrieb baut die Anlage — und liefert in der Regel keinen normgerechten Versickerungsnachweis — dafür braucht es die rechnerische Auslegung nach DWA-Normen, und die Behörden erwarten eine prüffähige Auslegung, für die ein eingetragener Ingenieur verantwortlich zeichnet. Wer als Bauherr nur eine Skizze des GaLaBau einreicht, riskiert Ablehnung im Wasserrechtsverfahren oder spätere Anordnung zur Nachbesserung. Die Trennung ist klar: der Ingenieur plant und unterschreibt, der GaLaBau baut. Beide arbeiten Hand in Hand — wir liefern auf Wunsch fertige Vergabeunterlagen für den GaLaBau-Betrieb Ihrer Wahl.
Wer zeichnet für die Planung verantwortlich?
Verantwortlich zeichnet Alvaro Burgos Cifuentes, M.Sc., eingetragenes Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW (Nr. 754661). Jede Berechnung wird von ihm persönlich geprüft, unterschrieben und mit dem Mitgliedsstempel der Ingenieurkammer-Bau NRW versehen — mit Berufshaftpflichtversicherung. Sie wissen damit jederzeit, wer für die Planung geradesteht: eine namentlich benannte, kammereingetragene Person, kein anonymes Büro.
Konkrete Berechnung für Ihr Projekt?
Wir prüfen Ihr Vorhaben, klären die anwendbaren DWA-Normen und liefern zeitnah ein Festpreis-Angebot — oder die konkrete Rückfrage, welche Angabe dafür noch fehlt. Kostenlos und unverbindlich.
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